Halter - Haftpflicht Versicherung

Tritt ein wenn ein Schaden außerhalb des Flugzeuges verursacht wird, also bei Haftung gegenüber Dritten, z.B. anderes Flugzeug beim Rollen beschädigt, etc..

(Schadenrisiko: entgegen verbreiteter Meinung gering, was soll einer Wiese bei einer Notlandung schon groß kaputt gehen)

Grundlage: LuftVG § 33 - § 43  Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden

 

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