Halter - Haftpflicht Versicherung
Tritt ein wenn ein Schaden außerhalb des Flugzeuges verursacht wird, also bei Haftung gegenüber Dritten, z.B. anderes Flugzeug beim Rollen beschädigt, etc..
(Schadenrisiko: entgegen verbreiteter Meinung gering, was soll einer Wiese bei einer Notlandung schon groß kaputt gehen)
Grundlage: LuftVG § 33 - § 43 Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden